Honorar
Der Maklervertrag ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) Art. 412 ff. geregelt. Der Maklerlohn ist geschuldet, wenn der Grundstückkaufvertrag infolge der Vermittlung durch den Makler zustande gekommen ist. In der Regel drei Prozent des Verkaufspreises. Er wird mit der öffentlichen Beurkundung des Grundstückkaufvertrages fällig.
Drittkosten und Aufwände, die nach Vereinbarung verrechnet werden können: Immobilienfotograf, Kosten für Inserate im Internet, Werbetafeln, Reisespesen.
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Die genauen Bedingungen, der Maklerhonorare oder Aufwandshonorare werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.
Immobilienmakler erzielen fast immer ein wesentlich besseres Ergebnis als beim Verkauf auf eigene Faust. Am Ende macht sich dann auch das Honorar welches der Makler nur bei einem erfolgreichen Verkauf erhält mehr als bezahlt. Wir arbeiten in Anlehnung des Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT).